Stiftungsgeschäft & Satzung

Bürgerstiftung Hirschberg an der Bergstraße

Stiftungssatzung

Die Satzung wurde mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt Weinheim in der vorliegenden Form abgestimmt und von der Stiftungsbehörde am 11.12.2007, Az.: 14-0563., anerkannt.

Die Anerkennungsurkunde wurde am 11. Dezember 2007 ausgestellt.

Der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand haben am 18.11.2011 die Satzungsänderung einstimmig beschlossen. Der § 11 Abs. 3 wurde geändert. Die geänderte Satzung wurde dem Regierungspräsidium vorgelegt.

In der gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand wurde am 11.06.2012 eine weitere Satzungsänderung einstimmig beschlossen. Der § 7 Abs. 1 wurde geändert. Diese Satzungsänderung wird in den nächsten Tagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegt.

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Die Satzung

Präambel

Die Bürgerstiftung Hirschberg an der Bergstraße ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche Einrichtung von Bürgern und Institutionen für die Menschen in Hirschberg.

Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen der Gemeinde stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Sie will erreichen, dass die Bürger und Wirtschafts-unternehmen der Gemeinde mehr Verantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen.

Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, Projekte, die mit dem Stiftungszweck im Einklang stehen, zu fördern und/oder zu entwickeln. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.

(Trotz der Beschränkung auf die männliche Form in der Satzung ist selbstverständlich immer auch die weibliche Form mit umfasst)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Hirschberg a.d. Bergstraße“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hirschberg an der Bergstraße.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Gemeinde Hirschberg zu stärken, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern, zu entwickeln und Kräfte der Innovation zu mobilisieren. Dies geschieht durch die Förderung von

– Bildung und Erziehung
– Jugend- sowie Altenhilfe- und Pflege
– Kultur, Kunst und Denkmalpflege
– Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege
– demokratischem Staatswesen
– Völkerverständigung
– Gesundheit und Sozialem
– sonstigen mildtätigen Zwecken

in Hirschberg a.d. Bergstraße.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO (Abgabenordnung), die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen ( öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
e) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

(3) Die Zwecke können sowohl durch fördernde als auch operative Projektarbeit verwirklicht werden.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Gemeinde Hirschberg gehören.

(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, die vergleichbare Zwecke und Ziele verfolgen.

(8) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Vermögen, Grundstücke sowie Anlagen erwerben sowie verwalten.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen nach Deckung der Verwaltungskosten und eventuell der Bildung von zulässigen Rückstellungen zeitnah eingesetzt werden. Sie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

(4) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweck-gebundene Rücklagen im Sinne der Abgabenordnung. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung zeitnah Rechenschaft ablegen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.

(2) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erst-ausstattung.

(3) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Erbschaften, Vermächtnisse, Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

(5) In ihrer Höhe außerordentliche Zuwendungen können durch den Zuwendungsgeber einem der Zweckbereiche des § 2 Abs. I oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Darüber hinaus können solche Zuwendungen mit seinem Namen (Namenfonds) verbunden werden.

§ 5 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand
b) der Stiftungsrat.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten.

(5) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(7) Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.

(8) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann im Einzelfall eine Einzelvertretungs-befugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(8) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

§ 7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens elf (ab 11.06.2012) Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbleibenden Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl mit einer Mehrheit von mind. 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates durch (Kooptation).

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem oder sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind.

(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegt insbesondere
– die Bestellung des Vorstandes
– die Prüfung und Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres
– Entlastung des Vorstandes
– die Zustimmung zu Geschäften, die gemäß Beschluss des Stiftungsrates seiner Zustimmung bedürfen
– die Festlegung der Förderkriterien
– die Entscheidung über die vom Vorstand vorgeschlagenen zu fördernden Projekte
– Beschlüsse nach §§ 10 und 11.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

§ 8 Stifterforum

(1) Das Stifterforum besteht aus den Stiftern sowie Zustiftern. Die Zugehörigkeit ist freiwillig und besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tod des Stifters auf dessen Erben über.

(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. Der entsendete Vertreter kann jederzeit abberufen werden.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4) Das Stifterforum soll einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen und über den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres informiert werden.

(5) Die Mitglieder des Stifterforums erhalten keine Vergütung oder Ersatz von Auslagen oder Aufwendungen.

§ 9 Beschlussregelung

(1) Die Stiftungsorgane, Vorstand und Stiftungsrat, sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mit einer Frist von zwei Wochen, mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nicht etwas Anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Vorstand und Stiftungsrat sind ferner beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keiner widerspricht.

(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorganes damit einverstanden sind.

§ 10 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.

Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand und der Stiftungsrat diese Erweiterung für sinnvoll erachten und gewährleistet ist, dass die ursprünglichen Stiftungszwecke weiterhin erfüllt werden.

§ 11 Auflösung der Stiftung / Zusammenlegung

(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach §10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke hat die Stiftung dafür Sorge zu tragen, dass die Erträge bzw. das Vermögen anderen gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung der Erträge/des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Bürgerstiftung Hirschberg an der Bergstraße oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Hirschberg an der Bergstraße zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt staatlicher Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

(2) Die Stiftung erlangt die Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.